Sicherungszweckerklärung

Die meisten Menschen, die heutzutage ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder bauen möchten, haben nicht den kompletten Kaufpreis bereitliegen, um die Immobilie bar zu bezahlen. Daher wird der Bau oder der Kauf einer Immobilie meist finanziert. Eine solche Finanzierung ist über viele Banken und auch Bausparkassen in Deutschland möglich. Doch natürlich möchte sich jeder Kreditgeber ausreichend absichern, bevor er einen Kredit in Höhe einer Baufinanzierung vergibt. Diese Absicherung geschieht meist in Form einer Grundschuld. Dabei wird ein Grundpfandrecht zu Gunsten des Kreditgebers in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragen. Bei der Eintragung der Grundpfandrechte gibt es eine bestimmte Reihenfolge, man spricht dann von erstrangigen Grundschulden, zweitrangigen Grundschulden usw.

Sollte der Kreditnehmer zahlungsunfähig werden und die Immobilie müsste beispielsweise zwangsversteigert werden, so würde der Gläubiger auf dem ersten Rang der Grundschuld als erster aus dem Erlös der Zwangsversteigerung bedient. Sollte dann noch Geld übrig sein, bekämen danach die nachrangigen Gläubiger ebenfalls das gesamte geliehene Geld zurück oder zumindest einen Teil davon.
Dabei kann es aber vorkommen, dass z.B. beim Bau oder beim Kauf des Hauses oder der Wohnung eine Bank eine erstrangige Grundschuld über EUR 100.000,00 eingetragen bekommen hat. Nach Abschluss aller Berechnungen und Unterzeichung aller Verträge stellt sich dann aber heraus, dass der Bauherr nur ein Darlehen über EUR 95.000,00 benötigt. Da die Eintragung einer Grundschuld aber mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, wird in der Regel keine Änderung der Eintragung mehr vorgenommen. Für den Kreditnehmer stellt dies zunächst keinen Nachteil dar, da er Zinsen auch nur auf den tatsächlichen Kreditbetrag zahlen muss. Außerdem stimmt der Betrag der eingetragenen Grundschuld schon nach einiger Zeit nicht mehr mit dem Kreditbetrag überein, da der Kreditnehmer ja auch mit der regelmäßigen Kreditrückzahlung beginnt und sich durch diese Tilgungen die Kreditsumme regelmäßig ändert.

Kann nun aber der Bauherr seinen Zahlungen z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Scheidung nicht mehr nachkommen, kommt es meist zu einer Zwangsvollstreckung. In diesem Fall könnte der Kreditgeber, der im ersten Rang der Grundschuld eingetragen ist, den Gesamtbetrag der Grundschuld für sich in Anspruch nehmen, obwohl die geschuldete Summe gar nicht mehr so hoch ist. Dies liegt daran, dass eine Grundschuld abstrakt, d.h., vom Grundgeschäft losgelöst ist. Um einen solchen Fall zu verhindern, wird im Kreditvertrag eine so genannte Sicherungszweckerklärung mit aufgenommen. Diese Sicherungszweckerklärung besagt, dass der Gläubiger nur den Betrag einfordern darf, der ihm noch zusteht. Durch eine Sicherungszweckerklärung wird also eine Grundschuld eingeschränkt, sie bleibt aber dennoch weiterhin abstrakt.

(Publiziert am: 1. Okt 2009 in der Rubrik: Lexikon der Finanzbegriffe)

Tags: , ,