Mahnverfahren

Kommt der Kunde bzw. Schuldner mit seiner Verpflichtung zur Zahlung in Verzug, ist der Gläubiger berechtigt, seine Forderung im Rahmen eines Mahnverfahrens gegen den Schuldner einzuziehen.

Für die Bearbeitung des Mahnbescheides sind in jedem Bundesland zentrale Mahngerichte eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers. Der Mahnbescheid muss online ausgefüllt und mit einem Barcode versehen werden. Anschliessend muss er ausgedruckt und unterschrieben und dem Mahngericht so übersandt werden, dass dieser nicht verknickt, also am besten in einem grossen Umschlag mit Verstärkung.

Eine andere Möglichkeit ist die Online-Versendung mit elektronischer Signatur. Der Antragsteller benötigt dazu eine zugelassene Signaturkarte, die seine Unterschrift elektronisch ersetzt und mit einem besonderen Programm dem Mahnbescheid anzuhängen ist. Signaturkarten werden in der Regel von Anwälten, Notaren und Inkassounternehmen verwendet, Privatpersonen sind auf die Übersendung in Papierform unter Beifügung eines Barcodes verwiesen, da der Mahnbescheid ohne (elektronische oder handschriftliche) Unterschrift ungültig ist.

Das Mahngericht erlässt den Mahnbescheid in der Regel in wenigen Tagen, wenn keine Beanstandungen auftreten. Der Antragsteller erhält gleichzeitig eine Gerichtskostenrechnung, die zu überweisen ist, da andernfalls der zur Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsbescheid nicht erlassen wird. Der Vollstreckungsbescheid kann frühestens nach Ablauf von 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner beantragt werden. Das Mahngericht sendet dem Antragsteller ein entsprechendes Formular zur Beantragung des Vollstreckungsbescheides zu und weist darauf hin, ab wann der Antrag zulässig ist. Ein zu früh gestellter Antrag würde zurückgewiesen. Der Antrag muss Angaben darüber enthalten, ob der Antragsteller Zahlungen erhalten hat, ob er eine Verzinsung der Kosten wünscht und ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheides vom Gericht oder von einem selbst zu beauftragenden Gerichtsvollzieher vorgenommen werden soll. Die Übersendung des Antragsformulars ist zwingend vorgeschrieben und muss ebenfalls nach Unterzeichnung per Post übersandt werden. Eine Übersendung per Telefax oder Email ist nicht gestattet.

Nach ca. 2 Wochen erhält der Antragsteller entweder zwei Ausfertigungen des Vollstreckungsbescheides zum Zwecke der Zustellung durch einen am Wohnsitz des Schuldners ansässigen Gerichtsvollzieher oder eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides, die den Zustellvermerk des Gerichtes enthält. Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist weniger fehlerbehaftet als die Zustellung durch die Deutsche Post oder ein anderes Briefbeförderungsunternehmen. So wird der Vollstreckungsbescheid 2 Wochen nach erfolgreicher Zustellung rechtskräftig und somit unanfechtbar.

(Publiziert am: 22. Mai 2009 in der Rubrik: Lexikon der Finanzbegriffe)

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