Grundschuld

Sep 20th, 2009 | By onlinekredit-magazin.com | Category: Baufinanzierung, Lexikon der Finanzbegriffe

Nach deutschem Recht ist eine Grundschuld das absolute Recht, aus einem bebauten oder unbebauten Grundstück die Zahlung eines festgelegten Geldbetrages zu fordern. Ihr Eintrag in die Abteilung III des Grundbuchs dient der Sicherung eines Kredits, der im Regelfall zum Erwerb eines Grundstücks oder Wohneigentums gewährt wird. Allerdings ist die Grundschuld nicht - wie eine Hypothek - ausschließlich an diesen der Sicherung einer bestimmten Forderung dienenden Zweck gebunden, sondern kann auch zur Sicherung weiterer Forderungen herangezogen werden. Da neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag meist noch Grundschuldzinsen und Nebenleistungen ins Grundbuch eingetragen werden, liegt die Höhe der Forderungen dann über dem Nominalbetrag. Aus der rechtlichen Unabhängigkeit der Grundschuld von einem Darlehen leitet sich die Möglichkeit ab, eine Grundschuld auch zur Besicherung anderer Forderungen einzusetzen, was jedoch seltener geschieht.

Die Grundschuld, die in Brief- oder Buchgrundschuld unterschieden wird, kann auch in den Sonderformen als Gesamt- oder Eigentümergrundschuld auftreten. Eine Erläuterung derselben würde an dieser Stelle zu weit führen.

Der absolute oder dingliche Anspruch, der durch die Grundbucheintragung entsteht, lässt bei Nichterfüllung der vereinbarten Forderungen die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück, bzw. Wohneigentum zu, ohne dass vorher ein gerichtliches Urteil notwendig ist. Durch die meist mit der Grundschuldbestellung verbundene persönliche Haftungsübernahme, erfolgt eine derartige Zwangsvollstreckung auch in das sonstige persönliche Vermögen. Bevor eine Zwangsvollstreckung eintritt, muss das Kapital aus der Grundschuld mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt worden sein.

In der gängigen Praxis sind die Grundschuld und die gesicherte Forderung durch eine Sicherungsabrede verbunden. Dadurch entsteht ein Rückgewährungsanspruch (vgl. Rückgewähransprüche) nach der Rückzahlung aller gesicherten Forderungen, der zur Löschung der Grundschuld erforderlich ist. Um dafür notwendige Kosten zu sparen, kann dies auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung beschränkt bleiben.

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